Pflegegrade
Die fünf Stufen und was sie bedeuten.
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Das ist noch kein geltendes Recht.
Grundlage ist der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom Juni 2026. Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, soll künftig aus einem monatlichen Sachleistungsbudget bezahlen. Der Betrag soll höher liegen als die heutige Pflegesachleistung. Dafür soll professionelle Ersatzpflege (wenn die Pflegeperson ausfällt) künftig aus demselben Budget kommen – nicht mehr aus einem eigenen Jahresbetrag.
Anspruch ab Pflegegrad 2. Der Dienst rechnet weiter direkt mit der Pflegekasse ab. Ausschöpfen Sie das Budget nicht vollständig, soll der Rest anteilig als Entlastungsbudget (Nachfolger des Pflegegeldes) bleiben.
| Pflegegrad | Sachleistung 2026 | Sachleistungsbudget geplant 2027 |
|---|---|---|
| 2 | 796 € | 889 € |
| 3 | 1.497 € | 1.590 € |
| 4 | 1.859 € | 2.089 € |
| 5 | 2.299 € | 2.529 € |
Monatliche Höchstbeträge laut Referentenentwurf.
Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll entfallen. Geplante Vertretung durch den Pflegedienst soll aus dem Sachleistungsbudget laufen. Akute Krisen und Kurzzeitpflege sollen über ein neues Überbrückungsbudget gehen: geplant bis 1.855 € im Jahr (Pflegegrad 2 und 3) bzw. 2.285 € (Pflegegrad 4 und 5). Ambulante Pflegenotdienste sind im Entwurf erst ab 2028 vorgesehen.
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen nicht mehr über den Entlastungsbetrag von 131 € laufen, sondern über ein Sozialraumbudget (geplant 175 € monatlich ab 25 Jahren, 300 € unter 25 Jahren, ab Pflegegrad 2). Im Pflegegrad 1 soll dieser Betrag entfallen.
Prüfen Sie, wie viel Ihres heutigen Sachleistungsbetrags der Dienst bereits nutzt. Die geltenden Regeln 2026 stehen unter Pflege zu Hause und Pflegegeld.
Quelle: BMG zum Pflegeneuordnungsgesetz.
Stand: September 2026. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die genauen Beträge prüft Ihre Pflegekasse.