Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3

Pflichtberatung zu Hause, wenn Sie Pflegegeld bekommen. Seit 2026 zweimal im Jahr für die Pflegegrade 2 bis 5.

Was ist der Beratungseinsatz?

Eine Fachkraft kommt zu Ihnen nach Hause und schaut, wie die Pflege läuft.

Sie bekommen praktische Tipps. Die Pflegekasse zahlt den Besuch. Für Sie entstehen keine Kosten. Die gesetzliche Grundlage ist § 37 Abs. 3 SGB XI. Das ist nicht dasselbe wie die allgemeine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Wie oft ist das Pflicht?

Wer Pflegegeld bekommt, muss den Besuch in den Pflegegraden 2 bis 5 zweimal im Jahr nachweisen – einmal von Januar bis Juni und einmal von Juli bis Dezember. Seit 2026 gilt das einheitlich, auch in den Pflegegraden 4 und 5. Früher war dort alle drei Monate Pflicht; das ist vorbei.

In den Pflegegraden 4 und 5 können Sie zusätzlich freiwillig öfter beraten lassen, zum Beispiel jedes Quartal. Pflicht ist das nicht.

Was passiert ohne Nachweis?

Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall ganz streichen. Vereinbaren Sie den Termin deshalb rechtzeitig im jeweiligen Halbjahr.

Wer muss das nicht?

Im Pflegegrad 1 gibt es keine Pflicht, Sie dürfen den Besuch aber nutzen. Wer nur den Pflegedienst über die Kasse abrechnet (Sachleistung) und kein Pflegegeld bekommt, muss den Einsatz ebenfalls nicht nachweisen – kann ihn aber halbjährlich in Anspruch nehmen.

Stand: September 2026. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die genauen Beträge prüft Ihre Pflegekasse.

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