Pflege im Heim
Vollstationäre Pflege: Leistungsbeträge, Eigenanteil und Zuschläge nach Aufenthaltsdauer – Stand September 2026
Überblick
Wenn die Versorgung zu Hause nicht mehr reicht,
kann ein Pflegeheim die nötige Rund-um-die-Uhr-Betreuung bieten. Die Pflegekasse zahlt einen pauschalen Betrag für die Pflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst – oft mit Hilfe von Angehörigen oder Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege).
Zusätzlich mindern Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI den Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten: 15 % ab dem ersten Monat, 30 % nach 12 Monaten, 50 % nach 24 Monaten und 75 % nach 36 Monaten. Unterkunft und Verpflegung sind davon nicht erfasst.
| Vollstationäre Pflege 2026 | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pauschale der Pflegekasse (monatlich) | 131,00 € | 805,00 € | 1.319,00 € | 1.855,00 € | 2.096,00 € |
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Kurzzeitpflege als Probe
Viele Heime bieten Kurzzeitpflege an. So können Sie prüfen, ob die Einrichtung passt, ohne sofort einen Dauerplatz zu binden. Dafür gilt 2026 der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € (ab Pflegegrad 2).
Sozialhilfe und Elternunterhalt
Reicht Rente und Vermögen nicht, kommt Hilfe zur Pflege infrage. Unterhaltspflichten von Kindern sind gesetzlich begrenzt. Lassen Sie das beim Sozialamt bzw. in der Pflegeberatung klären.
Rechte im Heim
Heimbeirat, Beschwerdewege und in Berlin das Wohnteilhabegesetz (WTG) schützen Bewohnerinnen und Bewohner. Bewahren Sie den zuletzt gültigen Bescheid zum Pflegegrad auf.
Stand: September 2026. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die genauen Beträge prüft Ihre Pflegekasse.