Krankenhaus und Entlassung
Krankenhaus und Entlassung
Entlassmanagement, Kurzzeitpflege und schnelle Begutachtung – Stand September 2026
Überblick
Die Entlassung ist ein eigener Versorgungsabschnitt.
Krankenhäuser sind zum Entlassmanagement verpflichtet. Sozialdienst und Pflegeüberleitung klären, ob Sie nach Hause, in die Kurzzeitpflege oder ins Heim gehen – und welche Hilfsmittel am Entlassungstag da sein müssen.
Stellen Sie den Pflegeantrag möglichst noch im Krankenhaus. Dann muss die Begutachtung in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen, wenn die Weiterversorgung davon abhängt (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V kann bis zu zehn Tage überbrücken, wenn keine Anschlussversorgung bereitsteht.
Vor der Entlassung
Arztbrief, Medikamentenplan, Rezepte für Hilfsmittel, Transportschein, Termin beim Hausarzt. Fragen Sie schriftlich nach dem Entlassplan.
Kurzzeitpflege
Nach Klinik oft der sichere Weg. Ab Pflegegrad 2 gilt 2026 der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €. Platz früh anfragen – Kapazitäten sind knapp.
Häusliche Krankenpflege
Behandlungspflege (Spritzen, Wunden) läuft über die Krankenkasse (§ 37 SGB V), Grundpflege oft über die Pflegekasse. Beide Anträge parallel stellen.

Stand: September 2026. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die genauen Beträge prüft Ihre Pflegekasse.