Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit
Wann gilt jemand als pflegebedürftig – und wie kommt man zum Pflegegrad? Stand September 2026
Überblick
Pflegebedürftig nach §§ 14 und 15 SGB XI
ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten hat und deshalb der Hilfe durch andere bedarf – voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Es zählt nicht die Diagnose allein, sondern was der Mensch im Alltag noch selbst kann.
Die Schwere wird in fünf Pflegegrade übersetzt. Grundlage ist ein Punktesystem in sechs Modulen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens).
1. Antrag
Formlos bei der Pflegekasse (oft über die Krankenkasse). Leistungen zählen in der Regel ab Antragseingang.
2. Begutachtung
Medizinischer Dienst oder unabhängige Gutachterin, privat meist MEDICPROOF. Bereiten Sie den Termin mit einem Pflegetagebuch vor.
3. Bescheid
Die Kasse entscheidet schriftlich, regulär innerhalb von 25 Arbeitstagen. Bei Ablehnung: Widerspruch binnen eines Monats prüfen.
Kinder werden kindgerecht begutachtet. Auch junge Menschen mit Behinderung können pflegebedürftig sein. Parallel kann Eingliederungshilfe (SGB IX) greifen – das schließt Pflegeleistungen nicht automatisch aus.

Stand: September 2026. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die genauen Beträge prüft Ihre Pflegekasse.