Urlaub und Auslandsaufenthalte
Urlaub und Auslandsaufenthalte
Pflegegeld, Verhinderungspflege und Reisen – was 2026 gilt
Überblick
Pflege und Urlaub schließen sich nicht aus.
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld in der Regel weitergezahlt. Längere Aufenthalte, Umzug ins Ausland oder Reisen außerhalb der EU/EWR/Schweiz müssen Sie vorab mit der Pflegekasse klären – sonst ruhen Leistungen.
Fällt die private Pflegeperson aus (Urlaub, Krankheit), greift die Verhinderungspflege. Zusammen mit der Kurzzeitpflege steht ab Pflegegrad 2 der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung (2026). Übernimmt eine nahe Angehörige oder ein Haushaltsmitglied die Ersatzpflege, ist der Betrag auf das Doppelte des jeweiligen Pflegegeldes begrenzt.
Vor der Reise
Pflegekasse informieren, Medikamente und Hilfsmittel einplanen, europäische Krankenversicherungskarte mitnehmen, Notfallkontakte und Vorsorgevollmacht griffbereit halten.
Ersatzpflege buchen
Pflegedienst, Kurzzeitpflegeplatz oder vertraute Person frühzeitig sichern. Belege aufheben und innerhalb der Fristen der Kasse einreichen.
Sachleistung im Ausland
Ambulante Pflegesachleistungen deutscher Dienste gelten in der Regel nicht im Ausland. Planen Sie Ersatz über Pflegegeld oder lokale Versorgung.

Stand: September 2026. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die genauen Beträge prüft Ihre Pflegekasse.